Der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte sich im Rahmen der Rechtsbeschwerde eines Inhaftierten mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Justizvollzugsanstalt verpflichtet ist, ihn während der Haft mit veganer Kost zu versorgen. Die Anstalt hatte dem Strafgefangenen auf seinen Antrag auf vegane Kost vegetarisches und laktosefreies Essen angeboten und ihn im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, ergänzend beim Anstaltskaufmann auf eigene Kosten vegane Lebensmittel zu erwerben.
Inhaftierter hat kein Recht auf veganes Essen
Dieses Vorgehen war nach Auffassung des Strafsenats im konkreten Einzelfall rechtens. Angesichts der Vielzahl von Religionsgemeinschaften und der Vielfältigkeit weltanschaulicher Überzeugungen könne nicht jeder Strafgefangene verlangen, dass die Anstaltsküche eine auf ihn zugeschnittene, seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entsprechende Kost zubereitet. Jedem Strafgefangenen muss aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach seinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren.
Der Mann war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden und hatte bei Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt seine Verpflegung mit veganer Kost beantragt. Da die Anstalt ihm nur vegetarisches und laktosefreies Essen anbot und auf die Möglichkeit des ergänzenden Eigenerwerbs veganer Lebensmittel beim Anstaltskaufmann verwies, beantragte er bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer, ihn mit veganer Kost zu versorgen und legte gegen deren ablehnenden Beschluss Rechtsbeschwerde ein. Er berief sich auf ethische Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit und sah sich in seinen Grundrechten, insbesondere in der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltanschaulichen Überzeugungen verletzt. Da sich mit seiner Haftentlassung sein Rechtsmittel prozessual erledigte, hatte der Strafsenat die Erfolgsaussichten seines Beschwerdeziels im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bewerten.
Der Senat befand, dass der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden und die Entscheidung der Anstaltsleitung – der Verweis auf eine ergänzende Eigenverpflegung neben der Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Anstaltskost – im konkreten Einzelfall rechtens gewesen sei. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich aus dem Strafvollzugsgesetz keine Verpflichtung der Anstalt, selbst für die vom Strafgefangenen gewünschte besondere Kost zu sorgen; vielmehr könne die Anstalt den Strafgefangenen auf den zusätzlichen Einkauf verweisen.
Die Anstaltsleitung habe im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Inhaftierten, auf Anstaltskosten ausschließlich vegane Kost zu erhalten, neben religiösen und weltanschaulichen Gründen sowie medizinischen Aspekten wie einer etwaigen Unverträglichkeit bestimmter Speisen auch die Anstaltsinteressen einzubeziehen. Die Anstalt habe die zu berücksichtigenden Kriterien ermessensfehlerfrei abgewogen. Im konkreten Fall sprachen insbesondere weder medizinische noch religiöse Gründe gegen die Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Kost.






