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Im Interview mit Rechtsanwalt Beuger: „Die Hersteller pflanzlicher Lebensmittel haben verschiedene Wege gewählt, um ihre Produkte rechtssicher und gleichwohl verständlich auszuzeichnen“

Michael Beuger © Michael Beuger / Wilde Beuger Solmecke

Die rechtliche Auseinandersetzung zur Be- und Kennzeichnung veganer bzw. pflanzlicher Produktalternativen hat in der Vergangenheit bereits für einige Schlagzeilen gesorgt. Die bekannte Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE (WBS) berät pflanzliche Produzenten in diesem sensiblen Bereich und war in der Vergangenheit schon an mehreren wegweisenden Gerichtsverfahren beteiligt. Michael Beuger, Rechtsanwalt & Gesellschafter bei WBS, gibt im aufschlußreichen Interview mit Rechtsanwalt Ralf Müller-Amenitsch einen detaillierten Einblick zum aktuellen gesetzlichen Status quo und zieht Bilanz.

Amenitsch: Herr Kollege, Sie haben mit zwei Musterverfahren Rechtsgeschichte im Bereich der milchproduktähnlichen Bezeichnungen pflanzenbasierter Produkte geschrieben.

Zunächst mit der sogenannten Tofu-Town Entscheidung, die zu Lasten des Anbieters pflanzenbasierter Produkte ging und schließlich mit der wohl richtungsweisenden Entscheidung des Landgerichts Stade, Aktenzeichen 8 O 64/18 Urteil vom 28. 03. 2019, bestätigt vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 6.8.2019 Aktenzeichen 1335/ 19).

In der Tofu-Town Entscheidung, die bis zum EuGH ging (Urteil vom 19.07.2017 Az C-422/ 16) wurden die Begriffe „Tofu Butter“. und „Rice-Spray-Cream“ als unzulässig beurteilt.

Können Sie für Verbraucher und Unternehmer verständlich erklären, warum es zu diesen unterschiedlichen Urteilen kam und wie hier der rechtliche Hintergrund zu verstehen ist?

Beuger: Der Europäische Gerichtshof hatte in der Tofutown-Entscheidung über die ihm vom Landgericht Trier vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass die Hersteller von pflanzlichen Lebensmitteln Begriffe wie Milch, Sahne, Butter, Käse etc. zur Kennzeichnung ihrer Produkte nutzen dürfen, wenn sie darauf hinweisen, durch welchen pflanzlichen Rohstoff der vom Tier gewonnene Rohstoff Milch oder seine Verarbeitungsprodukte wie Sahne, Butter, Käse ersetzt wurde oder durch Zusätze wie „veggie“, „vegan“, „vegetarisch“ auf den pflanzlichen Ursprung des Produktes hingewiesen wird.

Diese Rechtsfrage hatte der Europäische Gerichtshof verneint und unter Hinweis auf die im europäischen Lebensmittelrecht verankerte Milchverordnung ausgeführt, dass die Begriffe Milch, Butter, Sahne etc. nur für aus tierischer Eutersekretion gewonnene Milch und Milchprodukte verwendet werden dürfen. Eine Verbrauchertäuschung bei Begrifflichkeiten wie „Tofu-Butter“ sei nach Meinung des EUGH nicht auszuschließen.

Diese Entscheidung des EUGH hat eine sehr große mediale Aufmerksamkeit erfahren, denn diese rechtlich vertretbare Entscheidung ist auf eine völlig andere Lebenswirklichkeit und Verbraucherwahrnehmung gestoßen. Vielfach wurde die Frage von Medienvertretern aufgeworfen, wie es denn sein kann, dass die Verbraucher im allgemeinen Sprachgebrauch Begriffe wie Sojamilch, Hafersahne, Lupinenjoghurt seit Jahrzehnten verwenden, die Produkte aber im Handel nicht so angeboten werden dürfen. Auch seien ja offensichtlich in einigen Ländern Begriffe zulässig, wie in Italien zum Beispiel die Mandelmilch, Latte di Mandorla, die dort so benannt und auch gekennzeichnet werden darf oder hier in Deutschland die Kokosmilch.

Diese Entscheidung des EUGH hat in der Folge zu einer großen Verunsicherung der Hersteller pflanzlicher Lebensmittel bezüglich der Frage geführt, wie sie denn von nun an rechtssicher ihre Produkte benennen sollen, um einerseits vor Abmahnungen aus der Milchindustrie sicher zu sein und andererseits eine für Verbraucher verständliche Produktkennzeichnung zu verwenden.

© Happy Cheeze GmbH

Die Hersteller pflanzlicher Lebensmittel haben verschiedene Wege gewählt, um ihre Produkte rechtssicher und gleichwohl verständlich auszuzeichnen. Ein von uns beratenes Unternehmen aus Norddeutschland stellt pflanzlichen Käse auf der Basis von Cashew-Kernen her und hat diese Produkte als Käse-Alternative ausgezeichnet. Unsere Mandantin wurde daraufhin von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, diese Auszeichnung künftig zu unterlassen und nachdem sich unsere Mandantin geweigert hatte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, wurde sie vor dem Landgericht Stade auf Unterlassung verklagt. Diese Klage hat das Landgericht abgewiesen mit der Begründung, dass durch die Bezeichnung „Alternative“ hinreichend klargestellt ist, dass es sich bei dem so angebotenen Produkt eben nicht um ein tierisches Erzeugnis, sondern um eine Alternative dazu handelt. Der Hinweis auf das alternative tierische Produkt (Milch, Käse etc.) sei dabei für den Verbraucher geradezu sinnvoll, damit der Verbraucher weiß, wie er das für ihn noch relativ neue Produkt auf Pflanzenbasis in der Küche verwenden und welchen Geschmack er erwarten kann.  Dieser Begründung ist das Oberlandesgericht Celle erfreulicherweise gefolgt und hat die Berufung der Wettbewerbszentrale gegen das Urteil des Landgerichts Stade zurückgewiesen.

Amenitsch: Für den Konsumenten pflanzenbasierter Produkte haben omnivorähnliche Produktbezeichnungen einen besonderen Wert bei der Hilfe zur angemessenen Kaufentscheidung.

Beuger: Genau deshalb waren die Entscheidungen der Deutschen Gerichte ja auch aus Verbrauchersicht so wichtig. Für sie muss klar erkennbar sein, um was für ein Produkt es sich handelt, wie er es verwenden kann und welches tierische Lebensmittel hierdurch ersetzt werden soll. Wenn es gelingen soll, die Konsumenten von einer überwiegend auf tierische Erzeugnisse ausgerichteten Ernährung auf eine mehr pflanzenbasierte Ernährung umzulenken, was u.a. aus Gründen des Klimaschutzes, der Ressourcenschonung und des Tierschutzes sinnvoll ist, dann ist der Weg dahin leichter zu gehen, wenn dem Verbraucher klar ist, dass er statt des gewohnten tierischen Produktes auf eine pflanzliche Alternative ausweichen kann, ohne auf Genuss verzichten zu müssen.

Amenitsch: Kann man zum Beispiel bei der Verwendung des Begriffs Tofu-Butter Rückschlüsse auf die Streichfähigkeit und gegebenenfalls auch auf den Geschmack des Produktes haben?

Beuger: Ja, Rückschlüsse auf die Streichfähigkeit und den Geschmack lassen sich ziehen aber auch der Hinweis ist enthalten, die Tofu-Butter genau dort einsetzen zu können, wo üblicherweise die Kuhmilchbutter zum Einsatz kommt.

Amenitsch: Ähnliche Vorteile haben wir bei Begrifflichkeiten wie veganer Chicken Burger, oder veganer Pflanzenhonig, oder veganer Frischkäse.

Beuger: So sehe ich das auch. Die Begrifflichkeit dient oftmals in erster Linie als Zubereitungshinweis.

© zolnierek – stock.adobe

Amenitsch: Aus Sicht des Verbrauchers pflanzenbasierter Produkte ist daher eine fleisch-, käse- und/ oder milchähnliche Produktbezeichnung hilfreich.

Beuger: Haha, der Fleischkäse ist natürlich ein Sonderfall und das vielleicht klassische Beispiel einer Verbrauchertäuschung, denn der aus unseren traditionellen Metzgereien bekannte Fleischkäse hat ja mit Käse meines Wissens gar nichts zu tun und ist auch eher eine Wurstmasse als Fleisch und nicht immer dort, wo er auch Leberkäse genannt wird, enthält er auch Leber[1]. Erstaunlicherweise verstößt das aber weder gegen die EG-Milchverordnung noch gegen das Wettbewerbsrecht; jedenfalls ist mir bislang keine Entscheidung eines Gerichts bekannt, die die Bezeichnung Fleisch- oder Leberkäse für ein Produkt ohne Leber und ohne Käse untersagt.

Aber das meinten Sie mit ihrer Frage vermutlich gar nicht, sondern die Frage zielte darauf hin, ob die Anlehnung der Bezeichnung pflanzlicher Alternativen zu Fleisch, Wurst, Käse oder Milchprodukten aus Verbrauchersicht Nutzen hat. Das ist uneingeschränkt zu bejahen, denn die Erfindung neuer Namen für bislang nicht so bekannte Erzeugnisse führte zwangsläufig zunächst zu Verunsicherung beim Verbraucher über die Frage, was er denn von dem Produkt, was ihm angeboten wird, erwarten kann. Damit sich eine solche neue Bezeichnung durchsetzt, müsste sie ja auch noch von allen Herstellern dieser Pflanzenalternativen verwendet werden. Wie soll man denn ein pflanzliches Produkt nennen, das aussieht wie ein Würstchen, schmeckt wie ein Würstchen und auf den Grill gelegt wird, wie ein Würstchen? Ich halte es für sehr sinnvoll, den allgemeinen Sprachgebrauch nicht völlig auf den Kopf zu stellen, sondern die bekannten Begriffe aus der tierischen Lebensmittelproduktion auch für pflanzliche Produkte zu verwenden und dem Verbraucher klar zu sagen, dass er hier eine pflanzliche Alternative erhält. Zur Abgrenzung von tierischen Produkten sind die Zusätze Veggie, Vegan, Vegetarisch nach meiner Einschätzung bestens geeignet und auch ausreichend, allemal dann, wenn auch noch das maßgebliche Pflanzenprotein genannt ist, welches das tierische Protein ersetzt. Bei der Fleischtomate nimmt ja auch niemand ernsthaft an, dass sie Tierfleisch enthält.  

Amenitsch: Häufig wird von Mitbewerbern oder der Wettbewerbszentrale eingewendet, hier bestünde eine Verwechslungsgefahr und damit sei die Produktbezeichnung wettbewerbswidrig.

Beuger: Ich sehe diese Verwechselungsgefahr nicht und halte den durchschnittlichen Verbraucher für so aufgeklärt, dass er den von den Herstellern ja auch noch explizit hervorgehobenen Unterschied zu einem tierischen Produkt erkennt. Das sahen das Landgericht Stade und das Oberlandesgericht Celle im Übrigen genauso. Dass der EUGH in der Tofutown-Entscheidung zu Tofu-Butter und Reissahne noch Zweifel geäußert hat, dass eine Verbrauchertäuschung nicht auszuschließen sei, führe ich zumindest ein wenig auf das Alter der Richter zurück, die dies zu beurteilen hatten. Wäre das Gericht mit 35-jährigen Richterinnen besetzt gewesen, ohne unseren männlichen Kollegen zu nahe treten zu wollen, wäre die Entscheidung vielleicht anders ausgefallen. Aber alle Dinge haben ihre Zeit und die Herstellung von Tofu war in den 80iger Jahren in Deutschland noch unter Strafe verboten und heute findet sich Tofu in jedem Supermarkt.

Amenitsch: Nach den mir bekannten statistischen Erhebungen sind die Verwechslungsfälle statistisch nicht relevant.

Beuger: Mir sind bislang auch keine Verwechselungsfälle bekannt und anderslautende statistische Erhebungen dazu wurden mir bislang auch noch von niemanden vorgelegt, auch nicht in den genannten gerichtlichen Verfahren.

Amenitsch: Welche Erfahrungen haben Sie mit entsprechenden Statistiken und deren Bewertung bei Gerichten gemacht?

Beuger: Wenn es Statistiken gibt, muss man sich genau anschauen, wie diese zustande gekommen sind, was und wer und wo und wie viele Menschen befragt wurden. Wir erleben ja gerade in Zeiten der Covid-19 Pandemie, dass jeden Tag eine neue Statistik auftaucht und am nächsten Tag wieder verschwindet, weil das Datenmaterial zu dünn ist. Aber eine sorgfältig und gut durchgeführte Verbraucherbefragung zur Kennzeichnung pflanzlicher Alternativen ist natürlich hilfreich und hätte uns in den Gerichtsverfahren sicherlich auch geholfen. Mich hätte schon interessiert, ob die Mehrzahl der Verbraucher im Starbucks auch weiterhin ihren Kaffee mit Sojamilch bestellen wollen und was sie dazu sagen, dass sie dadurch eigentlich gegen das Gesetz verstoßen. Ich könnte mir vorstellen, dass sich die Verbraucher dafür entscheiden, dass nicht die Sojamilch, sondern das Gesetz, das sie verbietet, überflüssig geworden ist.

Amenitsch: Unabhängig von der umstrittenen Irreführung des Verbrauchers ist durch europäische Verordnungen (Art. 78 der Verordnung Nummer 1 308/2013) die Verwendung der Begrifflichkeiten Milch und milchähnliche Bezeichnungen ausschließlich Produkten aus Eutersekretion vorbehalten.

Beuger: Das stimmt.

© Tim Hufnagl / WILDE BEUGER SOLMECKE

Amenitsch: Wie bewerten Sie derartige Regelungen? Ist es ein hilfloser Reflex einer von der Disruption der Nahrungsmittelindustrie betroffenen Wirtschaftssparte?

Beuger: Na wenn ich das richtig weiß, hat die Einführung des Milchgesetzes in Deutschland in den 30iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, durch das der Begriff Milch geschützt wurde ja seinen Grund darin, dass man Hygienestandards für die Gewinnung von Kuhmilch schaffen wollte, indem man z.B. vorgeschrieben hatte, dass der Melker seine Unterarme beim Melken nicht bedecken durfte, um Verunreinigungen der Milch durch Bakterien, die an der Kleidung haften, zu verhindern. Auch gab es zu dieser Zeit offenbar verbreitet betrügerische Versuche, Gemische aus Kalk, Mehl und anderem weißen Pulver als Kuhmilch zu verkaufen. Dem wollte man einen gesetzlichen Riegel vorschieben und das mit gutem Grund.

Heute, 90 Jahre weiter, halte ich Hygienestandards und die Verhinderung von Lebensmittelbetrug immer noch für wichtige, gesetzgeberische Aufgaben. Aber das Recht sollte die positive und notwendige Weiterentwicklung  der Lebensmittelproduktion nicht behindern. Wir haben in den letzten hundert Jahren nach meiner Auffassung eine Fehlentwicklung in die Überproduktion von tierischen Lebensmitteln erlebt und müssen zurück kehren, zu einer ökologischen, ressourcenschonenden Landwirtschaft zugunsten der Erzeuger und zum Nutzen von uns allen, denn wir können die Weltbevölkerung nicht mit tierischem Protein ernähren, weil wir die dazu benötigten Futtermittel gar nicht herstellen können, selbst wenn wir alle Regenwälder dafür abholzen würden. Also ist es meines Erachtens alternativlos, den Menschen Pflanzenproteine zum direkten Verzehr anzubieten. Das sollte auch ein Ziel der Milchverordnung sein und Begriffe wie Hafermilch, Sojamilch, Mandelmilch und Co. zulassen, da hinreichend klar ist, dass sie eben nicht von der Kuh, der Ziege oder dem Schaf stammen.

Amenitsch: Für viele Unternehmen insbesondere für Startups und wirtschaftlich auf Kante produzierende Unternehmen kann die falsche Produktbezeichnung katastrophale wirtschaftliche Folgen haben.

Beuger: Das ist absolut richtig, denn schlimmstenfalls müssen Produkte aus dem Handel genommen werden, die wegen ihrer dann nicht mehr gegebenen Verkehrsfähigkeit in der Regel vernichtet werden müssten, wenn sie nicht an die Tafel oder entsprechende Organisationen verschenkt werden können. Der Hersteller würde vom Handel mit den Kosten dieser Rückrufaktionen belastet, er verlöre seinen Umsatz und müsste vorhandenes Verpackungsmaterial vernichten. Das kann die Insolvenz des Unternehmens zur Folge haben, von der Verschwendung von Lebensmitteln und Verpackungsressourcen einmal ganz abgesehen.

Auch für das von uns vor dem Landgericht Stade und dem Oberlandesgericht Celle vertretene Unternehmen bedeutete das Gerichtsverfahren eine enorme wirtschaftliche Bedrohung und finanzielle Belastung. Nur dadurch, dass sich eine große Zahl von Unternehmen, die pflanzliche Lebensmittel herstellen, im Arbeitskreis Veggie des AÖL (Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller) in Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein VegOrganic e.V.,  der ein Gütesiegel für pflanzliche Lebensmittel in Bio-Qualität vergibt, zu einer Verteidigungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, war es möglich, die Kosten des schlimmstenfalls verloren gehenden Rechtsstreites aufzufangen und dem hier von uns vertretenen Unternehmen „Rückendeckung“ zu geben. 

Amenitsch: Was würden Sie diesen Unternehmen empfehlen, die innovative Produkte aus dem pflanzenbasierten Bereich auf den Markt bringen wollen?

Beuger: Soweit das Unternehmen nicht über eigene Kenntnisse im Lebensmittelrecht verfügt, sollte es sich von in diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälten beraten lassen. Das kann ja auch unter marken- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten sinnvoll sein, denn an vielen Stellen lauern hier Fallstricke.

Amenitsch: Durch das rechtskräftige und obergerichtlich bestätigte Urteil des Landgerichts Stade können entsprechende Produkte, wenn sie als „vegane Alternative zu“ bezeichnet werden auf den Markt gebracht werden.

Beuger: Die gerichtlichen Entscheidungen entfalten Rechtswirkungen natürlich nur zwischen den Parteien, zwischen denen das Urteil ergangen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht an einem anderen Ort oder sogar dasselbe Gericht mit anderen Parteien das auch anders beurteilt. Aber die Wahrscheinlichkeit ist natürlich hoch, dass sich ein anderes Gericht zunächst mal an der vorhandenen Rechtsprechung orientiert und wenn sie zu dem Sachverhalt eine andere Meinung haben, dann müssen sie das gut begründen. Vor dem Hintergrund, dass wir derzeit weltweite Themen haben wie den Klimawandel und auch die offenbar vom Tier ausgelöste Corona-Pandemie hielte ich Entscheidungen Deutscher Gerichte, die den Zugang zu einer mehr pflanzlichen Ernährung erschweren, für eher unwahrscheinlich.

Amenitsch: Hier zeichnet sich doch eine Lösungsmöglichkeit ab, die internationale Strahlkraft entwickeln könnte. Wie ist Ihre Meinung dazu?

Beuger: Ja ich halte den Begriff „pflanzliche Alternative zu“ oder schlicht „Milch-, Käse, Sahne-Alternative aus Soja, Hafer, Cashew usw“ auch für sehr geeignet, dem Verbraucher auf den ersten Blick schon Orientierung zu geben. Ich würde mich freuen, wenn das vom Gesetzgeber und den zuständigen Lebensmittelbehörden genauso gesehen wird. Schließlich haben ja auch die großen Fleisch- und Milchkonzerne damit begonnen, pflanzliche Alternativen herzustellen und in Verkehr zu bringen und auch sie sollten daran interessiert sein, einfache, transparente und verständliche Bezeichnungen für ihre Produkte verwenden zu können. Von daher beste Voraussetzungen für eine allseitige Akzeptanz dieses Lösungsansatzes, wobei ich persönlich es sehr begrüßen würde, wenn die neuen pflanzlichen Alternativen gleich in Bio-Qualität erzeugt und angeboten werden würden, um hier auch ein deutliches Zeichen für eine ökologische und nachhaltige Lebensmittelproduktion zu setzen und einen echten Mehrwert für den Verbraucher zu bieten. 

Amenitsch: Herr Kollege vielen Dank und weiterhin viel Erfolg bei Ihrer wertvollen Pionierarbeit.

 

 

[1] 2.222.2 https://web.archive.org/web/20201001004511/https://deutsche-lebensmittelbuch-kommission.de/fileadmin/Dokumente/leitsaetzefleisch-2.pdf

 

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