Für Werbung mit Umweltaussagen (z.B. „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“) sollen künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden.
Diese und weitere verbraucherschützende Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett letzte Woche beschlossen hat. Mit dem Entwurf sollen EU-Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt werden.
„Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können“
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „‚Umweltfreundlich‘, ‚klimaneutral‘, ‚biologisch abbaubar‘: Solche Werbeaussagen klingen erst einmal gut. Viel zu oft bleibt aber unklar, was genau damit gemeint ist – und ob die Aussage auch stimmt. Das wollen wir ändern: Wer mit Umweltaussagen Werbung macht, soll seine Behauptungen auch belegen können. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine informierte Kaufentscheidung treffen wollen. Es ist auch im Interesse aller redlichen Unternehmen, die mit zutreffenden Aussagen bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern punkten wollen.“
Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinien zur Stärkung des Verbraucherschutzes für den ökologischen Wandel um. Er verschärft die Anforderungen für allgemeine Umweltaussagen, indem diese nur noch zulässig sind, wenn sie belegbar sind und nicht nur auf Teilaspekte des Produkts zutreffen. Auch Aussagen zur CO2-Kompensation, wie „klimaneutral“, werden eingeschränkt, wenn sie auf CO2-Zertifikaten basieren. Zudem müssen Nachhaltigkeitssiegel auf einem staatlich festgelegten Zertifizierungssystem beruhen und dürfen keine Selbstzertifizierungen mehr enthalten.
Übergangsfrist bis Ende September 2026
Alle Regelungen des Gesetzentwurfs gelten branchenübergreifend. Durch die noch in diesem Jahr geplante Umsetzung der europäischen Vorgaben wird den werbenden Unternehmen ermöglicht, Webeaussagen auf Produktverpackungen frühzeitig anzupassen. In Einklang mit den europäischen Vorgaben sieht der Gesetzentwurf eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 vor.