Politik & Gesellschaft

Veganes Recht bei Reisen

Auch die Touristikbranche wurde mittlerweile vom Vegan-Trend erfasst und reagiert auf die steigende Nachfrage mit immer mehr Reiseangeboten mit veganen und vegetarischen Verpflegungskomponenten. Es gibt „Vegetarier-/Veganerfreundlichen“ Urlaub, bei dem neben Normalkost auch vegetarische und vegane Speisen angeboten werden. In der Hotellerie werden zunehmend vegane und vegetarische Alternativen, häufig auch unter der Bezeichnung „Veggie“, beworben. Zudem gibt es einen Spezialmarkt, der das vegane Konzept über die Ernährung hinaus ausdehnt.

Bei diesen Anbietern gibt es nicht nur vegane Nahrung sondern auch einen Verzicht auf tierische Produkte bei Hoteltextilien und Kosmetika. Bei den Fluggesellschaften gibt es Kategorien wie vegetarisch (meist lacto-ovovegetarisch), asiatisch vegetarisch (also laktovegetarisch), vegan und Jaina vegan.

Die Artikelreihe wird sich mit folgenden Fragen beschäftigen: Mit welchen Problemen hat der Veranstalter zu rechnen, wenn er Essen als vegan auslobt aber tatsächlich nicht veganes Essen serviert? Haben die Reisenden ein Minderungsrecht, wenn das Essen nicht vegan oder von minderer Qualität ist? Droht dem Anbieter, der nichtveganes Essen als veganes Essen serviert, ein Schadensersatzverfahren und begeht er eine Ordnungswidrigkeit? Gibt es Qualitätskriterien für veganes Essen?

Zur Veranschaulichung der Rechtslage wird zunächst ein Fall aus der Rechtsprechung, der sogenannte Gemüsezwiebelfall, vorgestellt.

Veganes Essen mittlerer Art und Güte / Der Gemüsezwiebelfall

Für veganes Essen auf einem Kreuzfahtrschiff gibt es bereits eine Entscheidung (siehe AG Bremen, Urteil vom 26.01.2016 – 5 C 188/16 ). Leitsatz: „Wird bei einer Kreuzfahrt eine Sondervereinbarung getroffen, dass speziell für den Reisenden vegane Kost angeboten wird, wird nur ein Speisenangebot mittlerer Art und Güte geschuldet und nicht eine vergleichbare Speisenpalette mit derjenigen, die den anderen Kreuzfahrtgästen im Rahmen der Massenverpflegung offeriert wird.“

In diesem Rechtstreit hatte das Gericht über die Klage einer Frau zu entscheiden. Die Klägerin und ihre Tochter buchten bei der Beklagten eine 20-tägige Kreuzfahrtreise von Hamburg über Grönland nach Kanada für € 5.359,00 pro Person. Sie und ihre Tochter ernähren sich vegan. Die Reisebestätigung besagte: „[3] Der Veranstalter hat die Vegane Kost nach Rücksprache mit dem Hoteldirektor der MS … bestätigt. Falls Sie spezielle Körner/Körnermischungen benötigen, sind diese selbst mitzubringen. Für besondere Wünsche setzen Sie sich bitte an Bord mit dem Hoteldirektor in Verbindung.“

Wegen einiger unglücklicher Streckenänderungen, aber auch wegen aus ihrer Sicht unzureichender Verpflegung, erklärte die Klägerin vorgerichtlich die Minderung und verlangte von der Beklagten einen Teil des Reisepreises zurück. Insoweit führte sie u.a. aus: „[12] Das zugesagte vegane Essen wurde eingehalten, allerdings war der Umfang im Restaurant auf Suppe, Hauptgericht und Nachtisch reduziert. Etwa 20% der Mahlzeiten enthielten als Fleischersatz Tofu oder Getreidebratlinge und beschränkte sich somit überwiegend auf Gemüse und Kartoffeln, etc. Insgesamt waren die Mahlzeiten schlecht gewürzt und überwiegend einfallslos und entsprachen nicht den Erwartungen an die MS … als Kreuzfahrtschiff mit gehobenem Preisniveau. Zum „Abschluss-Gala-Dinner“ am Donnerstag 03.09.15 wurde uns im Restaurant eine Gemüsezwiebel mit deren kleingewürfeltem Inhalt als Hauptgericht serviert, was wir nach Rücksprache mit dem Maître in die Küche zurückgaben. Als Ersatz erhielten wir einen Gemüseteller.“

 

Die Klägerin bemängelt die dargebotenen veganen Speisen als sowohl in Quantität als auch Qualität minderwertig im Vergleich zu den Speisen der übrigen Gäste. Sie und ihre Tochter durften nicht wie die anderen Gäste aus einer Menükarte wählen, sondern ihnen wurde nur jeweils ein einziges Gericht ihrer Menüfolge ohne Auswahlmöglichkeit angeboten. Als Hauptspeise wurden ihnen beispielsweise zwei aufgeschnittene Kartoffeln mit zwei Gemüsespießen, auf denen abwechselnd Zucchini und Paprika aufgespießt gewesen seien, serviert. Der Geburtstagskuchen für die Klägerin war ein mit Eiern und Butter zubereiteter Kuchen, den sie als Veganerin nicht essen konnte. An einem Abend wurde als Nachtisch eine aufgewärmte Kuvertüre gereicht. Die Beklagte ist der Ansicht, als vegane Kost habe sie nur Speisen mittlerer Art und Güte geschuldet und diese Anforderung auch erfüllt.

Ergebnis der Gerichtsverhandlung

Die Entscheidung des Gerichts: Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass die Klägerin wegen der Qualität der Speisen kein Minderungsrecht gehabt habe. „[29] Voraussetzung für eine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB ist, dass die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder mit Fehlern behaftet ist (vgl. § 651 c Abs. 1 BGB).“

„[37] Eine weitere Reisepreisminderung wegen der veganen Speisen steht der Klägerin nicht zu. Aus der Vertragsvereinbarung ergibt sich, dass während der Reise vegane Kost gestellt wird. Nicht geregelt wurde, welche Qualität diese Kost aufweisen soll. Demgemäß ist auf die gesetzliche Regelung in § 243 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach bei Gattungsschulden Sachen von mittlerer Art und Güte geschuldet werden. Aus dem Reisepreis in Höhe von über € 5.000,00 pro Person ergibt sich zudem nichts anderes. Auch wenn den anderen Gästen ein umfangreicheres Speisenangebot zur Verfügung stand, ist hier zum einen zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Zubereitung der veganen Speisen für die Klägerin und ihre Tochter deutlich aufwendiger war als für die anderen Gäste. Denn für die spezielle Zubereitung der veganen Speisen musste extra ein Koch angestellt werden, während für die übrigen Reisegäste einheitlich in großen Mengen gekocht werden konnte. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache einer veganen Kost, dass das Speisenangebot nicht so vielfältig ausgestaltet sein kann wie bei einer traditionellen Ernährung ohne Ausschluss bestimmter Produkte.

[38] Wenn nun der Hauptspeisegang des Tages (andere Mahlzeiten des Tages bemängelt die Klägerin gar nicht) aus einer Vorsuppe, einem Hauptgericht und einer Nachspeise bestand, entspricht ein solches 3-Gänge-Menü quantitativ einem Essen mittlerer Art und Güte auf einem Kreuzfahrtschiff. Dass die gereichten Speisen in irgendeiner Form ungenießbar gewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die Würzung bemängelt, ist ihr Vortrag hierzu unsubstantiiert, da sie nicht vorträgt, welches Gericht konkret üblicherweise anders zu würzen gewesen wäre. Soweit die Klägerin anführt, sie hätte fantasievoller zubereitete vegane Kost erwartet, muss sie auch hier darauf verwiesen werden, dass vertraglich lediglich vegane Kost mittlerer Art und Güte vereinbart gewesen ist. Dem entsprechen Kartoffelhälften mit Gemüsespießen. Auch eine Gemüsezwiebel hätte diesen Anforderungen entsprochen, denn diese enthält für die vegane Ernährung interessante vielfältige Biostoffe. Die Klägerin konnte auch nicht erwarten, dass sie und ihre Tochter als einzige Veganer an Bord eine Menükarte gereicht bekommen, wonach sie aus mehreren veganen Gerichten eine Auswahl treffen können. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren veganen Gerichten lässt sich dem vertraglichen Zusatz: „Der Veranstalter hat die vegane Kost (…) bestätigt“ nicht entnehmen. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, ihr Geburtstagskuchen sei für eine Veganerin nicht geeignet gewesen, ist festzustellen, dass auf die Darreichung eines Geburtstagskuchens kein vertraglicher Anspruch bestanden hat, sondern dies eine freiwillige Leistung der Beklagten gewesen ist. Es ist zwar unglücklich, dass insoweit die vegane Ernährung der Klägerin übersehen worden ist, ein Reisepreisminderungsanspruch folgt hieraus jedoch nicht.“

Urteil mit Mängeln lässt Fragen offen

Dieses Urteil leidet zwar unter gravierenden Mängeln, der Sachverhalt ist aber geeignet, viele spannende Fragen in diesem Zusammenhang zu erörtern. Daher wird der nächste Artikel sich mit der Frage beschäftigen, was ist veganes Essen mittlerer Art und Güte und gibt es eine Minderungsmöglichkeit, wenn diese Qualität unterschritten wird? Zunächst wird kurz dargestellt, warum das vorbezeichnete Urteil fehlerhaft ist.

Die Ausgangssituation des vom AG Bremen zu entscheidenden Falls ist sicherlich insofern repräsentativ, als vegan lebende Menschen ihre Urlaube nicht auf explizit als vegan angebotene, also auf den Veganismus zugeschnittene Reiseangebote beschränken. Vielmehr dürfte es üblich sein, dass sie aus dem breiten touristischen Angebot ihre Reisen vornehmlich nach Zielregion, Aktivitätenprogramm, Komfort und passendem Zeitraum auswählen. Das führt dazu, dass sich die typischen „Minderheitsprobleme“, die Veganerinnen und Veganer in der Regel aus ihrem Alltag gewohnt sind, im Urlaub fortsetzen.

Das Urteil des AG Bremen zeigt die Notwendigkeit der Herausbildung veganer Nahrungsmittelstandards in der Gastronomie und Hotellerie. Wenn das erkennende Gericht aus sachfremder Sicht meint, veganes Essen mittlerer Art und Güte definieren zu können und eine Gemüsezwiebel für ein Galadinner für ausreichend hält, weil es für den Veganer „wichtige Bio-Vitalstoffe enthält“, zeigt dies einen gewissen Fortbildungsbedarf. Dadurch, dass das Gericht das Servieren eines nicht veganen Geburtstagskuchens als nicht minderungsbegründend ansieht, wird auf die Prüfung einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, wenn sie den Kuchen gegessen haben sollten, vollständig verzichtet.

Eine weitere gravierende Schwäche des Urteils liegt in der fehlenden Auseinandersetzung mit der gängigen Minderungskategorie des eintönigen Essens. Schließlich übersieht das Gericht die Tatsache, dass das undeklarierte Servieren der Allergene Butter und Ei eine Ordnungswidrigkeit darstellt. (Siehe dazu Weiteres in einem Folgeartikel). Eine Reiseleistung, die eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kann daher nicht mittlerer Art und Güte sein.

 

Rechtsanwalt Ralf Müller-Amenitsch

 

 

Dies ist ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Ralf Müller-Amenitsch: https://rechtsanwalt-mueller-amenitsch.de/

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